Absatz eins,Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:
- Ziffer einsden Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
- Ziffer 2die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
- Ziffer 3gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
- Ziffer 4die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)
- Ziffer 6den Ausspruch über die Kosten;
- Ziffer 7gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (Paragraphen 284 b bis 284 e ABGB) besteht.