Absatz eins,Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss auszusprechen,
- Ziffer einsdass der Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist;
- Ziffer 2falls Ziffer eins, nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, zulässig ist.