Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Nachtragserbteilung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Überträgt der Anerbe binnen zehn Jahren nach dem Tod des Verstorbenen oder, falls er minderjährig ist, nach dem Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag herauszugeben, um den der bei einem Verkauf des Erbhofs oder seiner Teile erzielbare Erlös den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises (Paragraph 11,) übersteigt. Dieser Mehrbetrag ist auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen zu behandeln, über das eine Nachtragserbteilung einzuleiten ist. Ein Mehrbetrag liegt erst vor, wenn und soweit sich nach Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen zum Übernahmspreis etwas erübrigt. Der Ersatz für Teile des Hofes ist auf Grund des Verhältnisses ihres Übernahmspreises zum Übernahmspreis des ganzen Hofes zu berechnen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß für die Veräußerung im Fall der Zwangsversteigerung. Hiebei ist ein den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises übersteigender Teil des Meistbots auf Antrag insoweit der Nachtragserbteilung zu unterziehen, als er dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen wird. Für die Frist von zehn Jahren ist der Zeitpunkt des Zuschlags maßgebend.
  3. Absatz 3,Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit, als der Anerbe
    1. Ziffer eins
      den Mehrbetrag (Teil des Restes der Verteilungsmasse) innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des Eigentums an gleichwertigen Grundstücken oder zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erbhofs verwendet oder
    2. Ziffer 2
      durch Tausch das Eigentum an gleichwertigen Grundstücken erwirbt; hiebei ist eine zur Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung des Anerben bei einer späteren Nachtragserbteilung als vom Anerben bewirkte Verbesserung (Absatz eins,) anzusehen.
  4. Absatz 4,Eine Nachtragserbteilung können nur die übrigen Miterben, die Pflichtteilsberechtigten sowie die gesetzlichen Erben dieser Miterben und Pflichtteilsberechtigten beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des Eigentumsrechts des Erwerbers.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für den Erwerb des Eigentums am Erbhof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des Anerben, wohl aber für die Übertragung des von diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.

Anmerkung

1. Zum Verfahren bei einer Nachtragsabhandlung vergleiche Paragraph 183, AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.

2. Zur Zwangsversteigerung unbeweglicher Sachen siehe die Paragraphen 133 bis 239 EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,;

3. Zum Begriff der Einantwortung siehe Paragraph 819, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, und die Paragraphen 177 bis 180 AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.

4. ÜR: Artikel römisch drei, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1989,

Schlagworte

Veräußerung, Abverkauf, Übernahmsverbot, Erlös, Ertrag, Vermögen, Gewinn, Ausgleich, Beteiligung, Herausgabe, Verbesserung, Kauf, Investition, Melioration, Versteigerung, Hyperocha, Hofkauf, Legitimation, Antragsrecht, Verfristung, Übergabe, Anschreibung, Weiterverkauf, Geschwisterhof, Gemeinschaft, Erbteilung, Teilung, Nachlass, Nachlassvermögen, Vermögen, Masse, Versteigerung, Eintragung, Verbücherung, Gütergemeinschaft, Anteil, Abhandlung, Nachtragshandlung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR40173136