Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Gewillkürte Erbfolge.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei der gewillkürten Erbfolge auf Grund eines Testaments des Alleineigentümers eines Erbhofs ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn der letztwillig Verfügende
    1. Ziffer eins
      eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder einen Elternteil und ein Kind allein als Erben einsetzt und über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile nicht durch Vermächtnis zugunsten einer anderen Person verfügt;
    2. Ziffer 2
      bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren Miterben eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein den Erbhof oder dessen wesentliche Teile übernehmen sollen, oder
    3. Ziffer 3
      bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren Miterben eine einzige Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein den Erbhof oder dessen wesentliche Teile aufzugreifen berechtigt sind, und diese Personen von dem Recht auch tatsächlich Gebrauch machen.
  2. Absatz 2,Ist der letztwillig Verfügende nicht Alleineigentümer eines Erbhofs, sondern Eigentümer eines Erbhofs von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes, so gilt die Anordnung des Absatz eins,, wenn eine der dort aufgezählten Bedingungen auf den anderen Miteigentümer zutrifft.
  3. Absatz 3,Im Falle der gewillkürten Erbfolge auf Grund eines Erbvertrags sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn durch den Vertrag der andere Ehegatte Alleineigentümer des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile wird.
  4. Absatz 4,Der Miterbe oder die Miterben, die nach den Absatz eins bis 3 den Erbhof übernehmen, sind Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 5,Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge bei der gewillkürten Erbfolge nur anzuwenden, wenn sich die eingesetzten Miterben einigen, daß einer von ihnen den Erbhof oder dessen wesentliche Teile, über den oder über die der Verstorbene nicht durch Vermächtnis zugunsten einer anderen Person verfügt hat, als Anerbe übernimmt.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht, wenn der Verstorbene in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend (Paragraph 863, ABGB.) erklärt hat, daß auf die Erbteilung dieses Bundesgesetz nicht angewendet werden soll. Eine stillschweigende Erklärung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verstorbene über die in den Paragraphen 11 bis 13 und 17 geregelten Gegenstände besondere Anordnungen getroffen hat und sich diese mit den Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 13 und 17 nicht vereinbaren lassen; lassen sie sich wegen ihrer untergeordneten Bedeutung noch vereinbaren, dann gehen sie bei Anwendung dieses Bundesgesetzes vor.

Anmerkung

Zu der gewillkürten Erbfolge siehe die Paragraphen 552 bis 603 und 1249 bis 1258 ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,.

Schlagworte

Erbeinsetzung, Berufung, letzter Wille, Teilungsanordnung, Teilungsvorschrift, Teilungsverfügung, Aufgriffsrecht, Aufgriff, Miteigentumshof, Miteigentumsanteil, Miteigentum, Ehegattenerbfolge, Ehegattenhof, Gatte, Vereinbarung, Erbübereinkommen, Vergleich, Anerbenübereinkommen, Übereinkommen, Anwendungsausschluß, Anwendungsausschließung, Legat, Konkludent, Witwe, Witwer, Erbe, Erbberechtigter, Testierfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR40173127