Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 3 bis 6 sind auch dann anzuwenden, wenn neben der gesetzlichen auch gewillkürte Erbfolge eintritt. Ist in diesem Falle nur ein einziger gesetzlicher Erbe vorhanden, so wird dieser Anerbe.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht, wenn der Verstorbene letztwillig die Übernahme des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile anders verfügt oder wenn er in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend (Paragraph 863, ABGB.) erklärt hat, daß auf die Erbteilung dieses Bundesgesetz nicht angewendet werden soll. Eine stillschweigende Erklärung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verstorbene über die in den Paragraphen 11 bis 13 und 17 geregelten Gegenstände besondere Anordnungen getroffen hat und sich diese mit den Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 13 und 17 nicht vereinbaren lassen.

Schlagworte

Mischerbfolge, gemischte Erbfolge, Testament, Kodizill, Vermächtnis, Legat, Erbeinsetzung, Anwendungsausschluß, Anwendungsausschließung, Konkludent, Erbberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR40173126