Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat dem Weisungsrat (Paragraph 29 b,) zu seiner Beratung in folgenden Fällen den Bericht der Staatsanwaltschaft über ihr beabsichtigtes Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz eins,, die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft sowie einen begründeten Erledigungsentwurf vorzulegen:
- Ziffer einswenn eine Weisung zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren (Paragraph 29 a, Absatz eins,) erteilt werden soll;
- Ziffer 2bei Strafsachen gegen oberste Organe der Vollziehung (Artikel 19, B-VG), Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie der Generalprokuratur;
- Ziffer 3wenn es der Bundesminister für Justiz wegen des außergewöhnlichen Interesses der Öffentlichkeit an der Strafsache, insbesondere bei wiederholter und überregionaler medialer Berichterstattung oder wiederholter öffentlicher Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei, oder aus Befangenheitsgründen für erforderlich hält.