Absatz eins,Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
- Ziffer einssich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
- Ziffer 2das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
- Ziffer 3das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
- Ziffer 4das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.