Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
BG
Paragraph 1249
01.01.2017
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch die künftige Erbschaft oder ein Teil derselben versprochen und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (Paragraph 602,). Ein solcher Vertrag muss als Notariatsakt und mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werden.
Zur Form siehe aber auch Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Notariatsaktsgesetzes, RGBl. Nr. 76 aus 1871,.
03.10.2022
10001622
NOR40173053