Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 586,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen

Paragraph 586,

  1. Absatz einsIn der Regel gilt ein und dieselbe schriftliche letztwillige Verfügung nur für einen Verstorbenen.
  2. Absatz 2Allerdings können Ehegatten oder eingetragene Partner in einem Testament einander gegenseitig oder andere Personen als Erben einsetzen. Ein solches Testament ist widerruflich. Aus dem Widerruf der gegenseitigen Erbeinsetzung durch einen Teil kann auf den Widerruf dieser Erbeinsetzung durch den anderen geschlossen werden.