Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 790

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Paragraph 790,

  1. Absatz eins,Besitzt der Geschenknehmer die zugewendete Sache oder ihren Wert nicht mehr oder hat sich ihr Wert vermindert, so haftet er mit seinem gesamten Vermögen, wenn er diesen Verlust unredlich zugelassen hat.
  2. Absatz 2,Auf den Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags sind Paragraphen 766 bis 768 über die Stundung des Pflichtteils sinngemäß anzuwenden.