Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 789

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

römisch vier. Haftung des Geschenknehmers

Paragraph 789,

  1. Absatz eins,Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen. Dies gilt nicht für die Ausstattung, die ein Kind erhalten hat, soweit es auf diese nach Paragraph 1220, einen Anspruch hatte.
  2. Absatz 2,Mehrere Geschenknehmer haften für den Ausfall am Pflichtteil anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke.
  3. Absatz 3,Bezahlt der Geschenknehmer den Fehlbetrag oder den Anteil, für den er nach Absatz 2, einzustehen hat, nicht, so haftet er nur mit der zugewendeten Sache.