Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 781,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

Paragraph 781,

  1. Absatz einsSchenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen.
  2. Absatz 2Als Schenkung in diesem Sinn gelten auch
    1. Ziffer eins
      die Ausstattung eines Kindes,
    2. Ziffer 2
      ein Vorschuss auf den Pflichtteil,
    3. Ziffer 3
      die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht,
    4. Ziffer 4
      die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung,
    5. Ziffer 5
      die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat, sowie
    6. Ziffer 6
      jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.