gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
BG
Paragraph 770,
01.01.2017
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er
03.10.2022
10001622
NOR40172983