Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
BG
Paragraph 727,
01.01.2017
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen, kommt es ganz oder zum Teil zur gesetzlichen Erbfolge.
03.10.2022
10001622
NOR40172953