Absatz einsDer Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Verstorbene
- Ziffer einsdie vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,
- Ziffer 2die zugedachte Sache veräußert und nicht wieder zurück erhalten hat oder
- Ziffer 3die Sache derart umgestaltet hat, dass sie ihre vorige Gestalt und Bezeichnung verliert.