Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 724,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

d) Vermuteter Widerruf

Paragraph 724,

  1. Absatz einsDer Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Verstorbene
    1. Ziffer eins
      die vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,
    2. Ziffer 2
      die zugedachte Sache veräußert und nicht wieder zurück erhalten hat oder
    3. Ziffer 3
      die Sache derart umgestaltet hat, dass sie ihre vorige Gestalt und Bezeichnung verliert.
  2. Absatz 2Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antrieb berichtigt hat, die Veräußerung des Vermächtnisses auf gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgt ist oder die Sache ohne Einwilligung des Verstorbenen umgestaltet worden ist, bleibt das Vermächtnis wirksam.