Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 684

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

römisch drei. Erwerb von Vermächtnissen

Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen

Paragraph 684,

  1. Absatz eins,Der Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (Paragraph 699,) mit dem Tod des Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis.
  2. Absatz 2,Das Eigentum an der vermachten Sache wird nach den Bestimmungen des Fünften Hauptstücks über den Erwerb des Eigentums erlangt.