Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 678

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Paragraph 678,

  1. Absatz eins,Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen.
  2. Absatz 2,Das Vermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Verstorbene das verfügt hat. Das Vermächtnis kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.