JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 678Paragraph 678
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Text
§ 678.Paragraph 678,
(1)Absatz eins,Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen.
(2)Absatz 2,Das Vermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Verstorbene das verfügt hat. Das Vermächtnis kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.