Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 647

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Elftes Hauptstück
Vermächtnisse

römisch eins. Grundsätze

Berufung zum Vermächtnisnehmer

Paragraph 647,

  1. Absatz eins,Ein Vermächtnis (Paragraph 535,) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts (Paragraph 537,) und die Erbfähigkeit (Paragraphen 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (Paragraphen 803, ff.) sind entsprechend anzuwenden.