Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
BG
Paragraph 578,
01.01.2017
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.
eigenhändiges Testament
03.10.2022
10001622
NOR40172855