Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
BG
Paragraph 548
01.01.2017
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Geldstrafen gehen nicht auf den Erben über.
Beachte Paragraph 14, Absatz 2, VStG, BGBl. Nr. 52/1991: auch verhängte Verwaltungsstrafen sind nach dem Tod nicht mehr vollstreckbar.
03.10.2022
10001622
NOR40172830