Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 537

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Vererblichkeit des Erbrechts

Paragraph 537,

  1. Absatz eins,Wenn der Erbe den Verstorbenen überlebt hat, geht das Erbrecht auch vor Einantwortung der Erbschaft auf seine Erben (Erbeserben) über, es sei denn, dass der Verstorbene dies ausgeschlossen hat, die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder das Erbrecht auf eine andere Art erloschen ist.
  2. Absatz 2,Die Erbeserben gehen Anwachsungsberechtigten (Paragraph 560,) jedenfalls und Ersatzerben (Paragraph 604,) dann vor, wenn der Erbe nach Abgabe seiner Erbantrittserklärung verstirbt.