Absatz eins,Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung
- Ziffer einsvon Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988), und zwar von
- Litera aKapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken (Paragraph eins, des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt,
- Litera bKapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet,
- Litera cKapitalerträgen aus Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile sowie auf Genußrechte,
- Litera dKapitalerträgen aus Ausschüttungen auf Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- Litera eRückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Ausnahme der Rückvergütungen gemäß Paragraph 13, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
- Litera fZuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte,
- Litera gEinkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988),
- Litera hEinkünften aus Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie
- Ziffer 2des sonstigen Vermögens (Paragraph 69, des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem die Kapitalerträge im Sinne der Ziffer eins, fließen, sowie des Erwerbes dieses Vermögens von Todes wegen die Steuern (Absatz 2,) mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind. Für abzugsfreie Forderungswertpapiere ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß die Abgeltung der Steuern auch dann eintritt, wenn im Wege der kuponauszahlenden Stelle ein Betrag in Höhe dieser Kapitalertragsteuer geleistet wird.Unter die Steuerabgeltung fallen Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, einschließlich Derivate sowie Einkünfte aus Anteilscheinen und Anteilen an einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetz unterliegenden Gebilde nur dann, wenn diese bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; dies gilt hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser nach dem 31. Mai 1996 verstorben ist.Es können bundesgesetzliche Ausnahmen von der Abgeltungswirkung vorgesehen werden, wenn die dem Kapitalertragsteuerabzug zugrunde liegenden steuerlichen Werte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.