Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Text

Allgemeine Anforderungen an die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation

Paragraph 31,

  1. Absatz einsAudiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein.
  2. Absatz 2Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.
  3. Absatz 3Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht
    1. Ziffer eins
      die Menschenwürde verletzen,
    2. Ziffer 2
      Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern;
    3. Ziffer 3
      Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden;
    4. Ziffer 4
      Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;
    5. Ziffer 5
      rechtswidrige Praktiken fördern;
    6. Ziffer 6
      irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden.