wenn das Berufungsgericht zur Entscheidung über die erhobene Berufung nicht zuständig erscheint;
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2015,
BG
Paragraph 471
04.08.2015
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne dass zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen:
Vorprüfung; Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung; Urteil; Versäumungsurteil; Nichtigkeit
16.08.2021
10001699
NOR40172761