Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 260,

Inkrafttretensdatum

04.08.2015

Text

Paragraph 260,

  1. Absatz einsDie Partei, welche eine der in Absatz 2, oder in Paragraph 239, Absatz 3, Ziffer eins, bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache oder, wenn die Einreden erst während der mündlichen Streitverhandlung geltend gemacht werden, die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern.
  2. Absatz 2Daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2,) kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen.