Absatz einsDie vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient
- Ziffer einsder Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon entschieden wurde,
- Ziffer 2dem Vortrag der Parteien (Paragraphen 177 bis 179),
- Ziffer 3der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht,
- Ziffer 4der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und der Bekanntgabe des Prozessprogramms und
- Ziffer 5soweit zweckmäßig - auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens.