Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84 a,

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Text

8a. Abschnitt
Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

Ziel und Anwendungsbereich

Paragraph 84 a,

  1. Absatz einsZiel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
  2. Absatz 2Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins,
  3. Absatz 3Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der Paragraphen 77, und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 356,
  4. Absatz 4Dieser Abschnitt gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      von Stoffen ausgehende Gefahren durch ionisierende Strahlung,
    2. Ziffer 2
      Deponien.