Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,
BG
Paragraph 471 f
01.01.2019
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (Paragraph 44, Absatz 2,) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (Paragraph 471 g,).
Im Neunten Teil wurden die Abschnitte römisch eins und römisch eins a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,.
23.05.2017
10008147
NOR40172563