Absatz eins,Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe v1 erstmalig eingereiht oder überstellt, vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach Paragraph 15, um zwei Jahre, solange sie oder er keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 aufweist (besonderer Vorbildungsausgleich).