Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Text

Besonderer Vorbildungsausgleich in der Entlohnungsgruppe v1

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe v1 erstmalig eingereiht oder überstellt, vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach Paragraph 15, um zwei Jahre, solange sie oder er keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 aufweist (besonderer Vorbildungsausgleich).
  2. Absatz 2,Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter nach Absatz eins, später eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 ab oder wird sie oder er in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern.