Absatz eins,Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des Paragraph 48 b, Absatz eins, dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des Paragraph 48 p, Absatz 2, Ziffer eins, anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß Paragraph 90 e, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, GehG in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.