Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92 d

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Text

3a. Unterabschnitt
Vertragshochschullehrpersonen

Lehrvergütung

Paragraph 92 d,

  1. Absatz eins,Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des Paragraph 48 b, Absatz eins, dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des Paragraph 48 p, Absatz 2, Ziffer eins, anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß Paragraph 90 e, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, GehG in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.
  2. Absatz 2,Bei Vertragshochschullehrpersonen, deren Monatsentgelt am 1. Oktober 2012 nach der Entlohnungsstufe 15 oder einer höheren Entlohnungsstufe zu bemessen ist, erhöht sich der Vergütungssatz des Paragraph 48 p, Absatz 2, ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25 %.