Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Text

3. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete im Lehramt

Anwendungsbereich

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019 aus 2020, in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst festgelegt worden ist (Paragraph 37, Absatz 2,). Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten weiters für Vertragslehrer, die ausschließlich als Erzieher verwendet werden, sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019 aus 2020, begonnen hat. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.
  2. Absatz 2,Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt römisch eins anzuwenden, soweit Abschnitt römisch zwei nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50 e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 20, für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 213, BDG 1979 ergeben.
  3. Absatz 3,Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten oder Universitäten der Künste verwendet werden, so ist Paragraph 201, BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden.