Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 a

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Text

Dienstzulage (Forschungszulage)

Paragraph 56 a,

  1. Absatz eins,Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Absatz eins, beträgt 17,45% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG.
  3. Absatz 3,Dem halbbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 2,50% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten.