Absatz eins,Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
Paragraph 26
12.02.2015
11.02.2015
Diese Bestimmung ist in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 100, Absatz 70, Ziffer 3,).