Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 169 e

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Text

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 169 e,

  1. Absatz eins,Auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (Paragraph 10,) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wenn eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor dem 12. Februar 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrages auf das Gehalt einer bestimmten Gehaltsstufe einer nach Paragraph 169 d, Absatz eins, überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Gehalt dieser Gehaltsstufe mit 12. Februar 2015 unmittelbar der für dieses Gehalt angeführte Betrag in der am 11. Februar 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie die betraglich niedrigste Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe. Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
  3. Absatz 3,Wenn eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor dem 12. Februar 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Gehaltsstufe einer nach Paragraph 169 d, Absatz eins, überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrages vom Gehalt dieser Gehaltsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Gehaltsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab dem 12. Februar 2015 erst ab einer Verweildauer
    1. Ziffer eins
      von mehr als einem Jahr und sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      von mehr als sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      von mehr als einem Jahr bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 3
    in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten entfällt dieses zusätzliche Erfordernis der Verweildauer nach den Ziffer eins bis 3 bis zur Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 8. Wenn eine Bestimmung nicht bloß auf das Erreichen einer Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen einer bestimmten Verweildauer in dieser Gehaltsstufe, so bleibt dieses zusätzliche Erfordernis unberührt bzw. erhöht es sich in den Fällen der Ziffer eins bis 3 im entsprechenden Ausmaß.
  4. Absatz 4,Die für die Beamtin oder den Beamten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von der Überleitung unberührt.
  5. Absatz 5,Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor dem 12. Februar 2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt an die Stelle dieser Maßgabe mit 12. Februar 2015 der Betrag von 2 389 Euro und ab dem 1. März 2015 der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  6. Absatz 6,Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Verwendungs-, Dienst- oder Ergänzungszulage, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und einem Gehalt einer anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe mit der Maßgabe ermittelt, dass
    1. Ziffer eins
      die Wahrungszulage als Bestandteil des eigenen Gehalts behandelt wird,
    2. Ziffer 2
      jene Gehaltsstufe der anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, die der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar nach der Überleitung gebührt hätte, wenn ihre oder seine Überstellung in die andere Vewendungsgruppe mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre,
    3. Ziffer 3
      das Gehalt der anderen Verwendungsgruppe, welches für die nach Ziffer 2, maßgebende Gehaltsstufe angeführt ist, um jenen Betrag erhöht wird, der bei einer Überleitung nach Ziffer 2, als Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 6, gebührt hätte,
    4. Ziffer 4
      bei der Gegenüberstellung, sofern sie unter Berücksichtigung allfälliger Funktionszulagen oder Dienstzulagen nach Paragraph 105, erfolgt, für die Ermittlung der Bezüge in der anderen Verwendungsgruppe dieselbe Funktionsstufe oder Zulagenstufe maßgebend ist wie für die Ermittlung der Bezüge in der eigenen Verwendungsgruppe.
    Ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe wird eine solche Zulage für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe ebenfalls nach Maßgabe der Ziffer eins, bis 3 ermittelt, wobei für die Bemessung des Gehalts der anderen Verwendungsgruppe die nächste Gehaltsstufe und die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 9, maßgebend sind.
  7. Absatz 7,Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Zulage oder Abgeltung, für deren Bemessung der Vorrückungsbetrag maßgebend ist, mit der Maßgabe ermittelt, dass
    1. Ziffer eins
      bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe der für die Beamtin oder den Beamten mit Beginn des Überleitungsmonats maßgebende Vorrückungsbetrag weiterhin maßgebend ist,
    2. Ziffer 2
      der Vorrückungsbetrag nach Ziffer eins, sich im selben Ausmaß ändert wie der Referenzbetrag seit Beginn des Überleitungsmonats und
    3. Ziffer 3
      für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe der Vorrückungsbetrag jener Betrag ist, um den das Gehalt (einschließlich Wahrungszulage) den Überleitungsbetrag übersteigt.