Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

18.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Beamte in Unteroffiziersfunktion

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Beamten, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 228,6 €.
  2. Absatz 2,Paragraph 98, ist auf die im Absatz eins, angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      die Höhe der Truppendienstzulage 51,1 € beträgt und
    2. Ziffer 2
      sich die Truppendienstzulage für Beamte, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, um das Fünffache des im Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages erhöht.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 123 und 124 sind auf die im Absatz eins, angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      Sanitätsunteroffiziere mit
      1. Litera a
        einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG oder
      2. Litera b
        der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst“ und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
    2. Ziffer 2
      Sanitätschargen mit
      1. Litera a
        einer im MTF-SHD-G vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder
      2. Litera b
        der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
      und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
    entsprechen.
  4. Absatz 4,Paragraph 13, ist auf die im Absatz eins, angeführten Beamten mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der Paragraphen 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Ziffer 2, genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.