Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2015,
Paragraph eins
17.07.2015
Gemäß Artikel 44, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen (im Folgenden: Steuerabkommen) wird ein unabhängiger Prüfungsausschuss zur Durchführung der Kontrolle gemäß Artikel 43, des Steuerabkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gebildet.