Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121 f

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 121 f,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz eins, angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 193, Absatz 2,, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß Paragraph 178, Absatz 2, zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.

Schlagworte

Labormaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40172328