Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121 e

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 121 e,

Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter Paragraph 182, fallenden schweren Unfall im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, der Bergbau-Unfallverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007,, mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40172327