Mineralrohstoffgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,
BG
Paragraph 121 e
10.07.2015
23.12.2025
MinroG
58/01 Bergrecht
Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter Paragraph 182, fallenden schweren Unfall im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, der Bergbau-Unfallverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007,, mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.
23.12.2025
10008040
NOR40172327