Absatz eins,Soweit nicht bereits nach Paragraph 119, erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine gemäß Paragraph 121, zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsdie in der IPPC-Anlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;
- Ziffer 2eine Beschreibung des Zustands des Geländes der IPPC-Anlage;
- Ziffer 3einen Bericht über den Ausgangszustand (Absatz 3,) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
- Ziffer 4die Quellen der Emissionen aus der IPPC-Anlage;
- Ziffer 5Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der IPPC-Anlage in jedes Umweltmedium;
- Ziffer 6die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
- Ziffer 7Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
- Ziffer 8Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
- Ziffer 9sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 121,;
- Ziffer 10die wichtigsten vom Ansuchenden gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;
- Ziffer 11eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins und 4 erforderlichen Angaben.
Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (Paragraph 121 a, Absatz eins,), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.