Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121 a

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 121 a,

  1. Absatz eins,Bei IPPC-Anlagen, zu deren Herstellung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der IPPC-Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der IPPC-Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Bewilligung gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Bewilligung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, bezieht sich auf folgende mit der Herstellung und dem Betrieb der IPPC-Anlage verbundene Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10 WRG 1959);
    2. Ziffer 2
      Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 6, WRG 1959);
    3. Ziffer 3
      Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
    4. Ziffer 4
      Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959);
    5. Ziffer 5
      Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (Paragraph 32 b, WRG 1959);
    6. Ziffer 6
      Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.
    Insbesondere sind die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mit anzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat das Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins, mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Absatz eins, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der IPPC-Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der IPPC-Anlage erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Absatz eins, bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von IPPC-Anlagen sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach Paragraph 17, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (Paragraphen 130, ff WRG 1959) bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Absatz 3, ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27, den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Emissionsbegrenzung

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40172323