Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

18.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Disziplinaranzeige

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.
  2. Absatz 2,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Landeslehrers das Auslangen gefunden werden kann,
    2. Ziffer 2
      wenn eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen wird,
    3. Ziffer 3
      solange nach Absatz 4, vorzugehen ist
      oder
    4. Ziffer 4
      wenn nach Absatz 5, vorzugehen ist.
  3. Absatz 2 a,Eine Belehrung oder Ermahnung ist der Landeslehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Landeslehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Landeslehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
  4. Absatz 3,Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.
  5. Absatz 4,Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach Paragraph 78, StPO, vorzugehen.
  6. Absatz 5,Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser hievon formlos zu verständigen.

Schlagworte

Leiter, Schulleiter, Verständigungspflicht, Anzeige

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40172305