Absatz eins,Der Landeslehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
- Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
- Ziffer 2ein Dienstverhältnis als Landeslehrer bereits zumindest seit fünf Jahren besteht.
Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.