Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Text

10. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach diesem Bundesgesetz

Paragraph 40,

  1. Absatz einsLenkerberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine) bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Fahrzeugklassen beziehen, sind auf die entsprechenden Fahrzeuggruppen dieser Lenkerberechtigungen anzuwenden. Wird ein Führerschein gemäß Absatz 2, umgetauscht, so gilt die im neuen Führerschein bezeichnete Lenkberechtigung als erteilt. Eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1, die vor dem 31. März 2001 erteilt wurde und nicht ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zur Klasse C wird, gilt als bis zum 31. März 2011, hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, bis zum 31. März 2006 befristet. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich. Eine Lenkberechtigung für die Klasse G, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt als Lenkberechtigung für die Klasse F. Für eine Lenkberechtigung für die Klasse F, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt der Berechtigungsumfang gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,. Wurde eine Lenkberechtigung vor dem 1. Oktober 2002 unter einer Bedingung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erteilt, gilt diese nunmehr als Auflage.
  2. Absatz 2Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Österreich ausgestellt wurden, können auf Antrag gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz im gleichen Berechtigungsumfang umgetauscht werden. Dabei ist
    1. Ziffer eins
      für die Gruppe AL eine Lenkberechtigung für die Klasse A,
    2. Ziffer 2
      für die Gruppe DL eine Lenkberechtigung für die Klasse D zu erteilen. Personen, denen eine Lenkberechtigung für die Vorstufe
      A auf Grund einer Lenkberechtigung für die Gruppe AL erteilt wurde, ist auf Antrag die Lenkberechtigung für die Klasse A zu erteilen. In dem nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Führerschein sind alle bisherigen Befristungen, Beschränkungen, Auflagen und dergleichen einzutragen.
  3. Absatz 3Bei einem Umtausch einer Lenkerberechtigung für die Gruppe AK ist in der Rubrik für die Klasse A1 der Zahlencode „79 (≤ 50 ccm)“ einzutragen. Ein solcher Führerschein ist auch jenen Personen auszustellen, die innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Fahrprüfung zur Lenkerberechtigung für die Gruppe AK erfolgreich abgelegt haben, wenn sie die Ausbildung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben.
  4. Absatz 4Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, dürfen weder ergänzt noch verlängert werden, sondern sind anläßlich einer Ergänzung oder Verlängerung gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz umzutauschen. Im Falle des Abhandenkommens eines solchen Führerscheines ist ein Führerschein gemäß Paragraph 15, auszustellen.
  5. Absatz 5Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C haben sich innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, zu unterziehen. Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Lenkerberechtigungen für die Gruppe D gelten längstens bis zum 1. November 2002.
  6. Absatz 5 aPersonen, die glaubhaft machen, dass sie bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2001,) ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zulässigerweise gelenkt haben, ist von einer ermächtigten Einrichtung auf Antrag bis zum 1. Juli 2002 ein Mopedausweis mit dem Vermerk „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ auszustellen.
  7. Absatz 6Wird der Umtausch eines Führerscheines, der auf Grund der Kraftfahrverordnung 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 83, ausgestellt wurde, beantragt, so richtet sich der Berechtigungsumfang der zu erteilenden Lenkberechtigung nach den Bestimmungen des Paragraph 133, Absatz 2 und 3 KFG 1967 in Verbindung mit Absatz eins und 2.
  8. Absatz 7Durch Verordnung kann die für den Umtausch zuständige Behörde in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nähere Vorschriften über die Vorgangsweise beim Führerscheinumtausch festsetzen.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,)