Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 a,

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Text

Fahrprüfer

Paragraph 34 a,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen EWR-Staatsbürger, vertrauenswürdig und für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 128, KFG 1967 über Sachverständige. Weiters müssen sie über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
    1. Ziffer eins
      Kenntnisse der Straßenverkehrsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
    3. Ziffer 3
      Kenntnisse und Fähigkeiten, den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,
    4. Ziffer 4
      Fähigkeiten ein Kraftfahrzeug der entsprechenden Klasse unter Einhaltung der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie in Kraftstoff sparender, umweltfreundlicher und defensiver Fahrweise von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung erforderlich ist unbeschadet Paragraph 34 b, Absatz 2, Ziffer 2, zu lenken,
    5. Ziffer 5
      Fähigkeit klar und freundlich zu kommunizieren und für einen nichtdiskriminierenden und respektvollen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
    Im Bestellungsdekret ist insbesondere festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf. Eine solche Bestellung begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
  2. Absatz 2Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
  3. Absatz 3Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm beauftragten Stelle über Anforderung der Fahrschulen oder Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei Paragraph 34 b, Absatz 3, anzuwenden ist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer betreffend Inhalt, Durchführung und Nachweis der Aus- und Weiterbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
    2. Ziffer 2
      die näheren Vorschriften hinsichtlich der Grundausbildung und der Befähigungsprüfung als Fahrprüfer,
    3. Ziffer 3
      die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
    4. Ziffer 4
      den Widerruf der Bestellung und der Aussetzung der Beiziehung,
    5. Ziffer 5
      die Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 10 und 11 für Fahrprüfer,
    6. Ziffer 6
      die Vergütung für Gutachten zur Absolvierung der Befähigungsprüfung für Fahrprüfer,
    7. Ziffer 7
      den Umfang sowie die näheren Inhalte der jährlichen Überwachung der Prüfertätigkeit sowie des Qualitätssicherungssystems,
    8. Ziffer 8
      die Vergütung der einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Qualitätssicherungssystems,
    9. Ziffer 9
      die näheren Kriterien zur Erstellung von Statistiken und
    10. Ziffer 10
      die Voraussetzungen um als Fahrprüferprüfer und/oder als Auditor herangezogen zu werden.