Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

23.04.2026

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Sonderregelungen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge

Paragraph 32 b,

  1. Absatz eins,Bei der praktischen Fahrprüfung zum Erwerb einer Bestätigung zum Lenken von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vierter bis sechster Satz ist auf die speziellen Anforderungen beim Lenken dieser Fahrzeuge im innerstädtischen Verkehr und vor allem im Hinblick auf den Transport von Personen besonders Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B gültig. Eine wechselseitige Verwendung dieser Bestätigung für die Fahrzeuge der jeweils anderen Einrichtung (die Bestätigung der Rettungsorganisation für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen und umgekehrt) ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Inhalt und Umfang der internen theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40172255