Absatz eins,Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:
- Ziffer einsKlasse AM: vollendetes 15. Lebensjahr,
- Ziffer 2Klasse A1: vollendetes 16. Lebensjahr,
- Ziffer 3Klasse A2: vollendetes 18. Lebensjahr,
- Ziffer 4Klasse A: vollendetes 20. Lebensjahr bei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2 – ausgenommen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW,
- Ziffer 4 aKlasse A: vollendetes 21. Lebensjahr für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW – ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt keine Übertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, dar,
- Ziffer 5Klasse A: vollendetes 24. Lebensjahr ohne vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2,
- Ziffer 6Klasse B: vollendetes 18. Lebensjahr, ausgenommen im Fall des Paragraph 19,,
- Ziffer 7Klassen BE, C1 und C1E: vollendetes 18. Lebensjahr,
- Ziffer 8Klassen C und CE: vollendetes 21. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2,,
- Ziffer 9Klassen D1 und D1E: vollendetes 21. Lebensjahr,
- Ziffer 10Klassen D und DE: vollendetes 24. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 3,,
- Ziffer 11Klasse F:
- Litera avollendetes 16. Lebensjahr, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung,
- Litera bvollendetes 18. Lebensjahr.