Absatz einsEine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- Ziffer einsdas für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- Ziffer 2verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- Ziffer 3gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- Ziffer 4fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- Ziffer 5den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.