Kurztitel

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018

Text

4. Strafbestimmungen und Vollzug

Strafbestimmungen

Paragraph 12,

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. Ziffer eins
    den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 2, zuwiderhandelt;
  2. Ziffer 2
    einer vollziehbaren Anordnung gemäß Paragraph 7, zuwiderhandeln;
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 8, Absatz 5,, erster. Satz eine Maßnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt;
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 8, Absatz 5,, zweiter. Satz eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt;