Kurztitel

Militärberufsförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Kostentragung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bund trägt die notwendigen Kosten der Berufsförderung. Diese dürfen insgesamt das 14fache des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Kann die Militärperson auf Zeit den erfolgreichen Abschluss gemäß Paragraph 2, Absatz 4, nicht nachweisen, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.
  3. Absatz 3,Kann die ehemalige Militärperson auf Zeit den angemessenen Fortschritt gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nicht nachweisen, endet der Anspruch auf Kostenersatz.
  4. Absatz 4,Wird eine Berufsförderungsmaßnahme gemäß Paragraph 2, erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer Berufsförderung gemäß Paragraph 3, erfolgreich abgeschlossen, besteht Anspruch auf Kostenersatz gemäß Absatz eins,