Absatz eins,Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten
- Ziffer einsbei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 das 3fache,
- Ziffer 2bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c WG 2001 das 2fache,
des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.